Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Holz, Holzbaugruppen, Bitumen- Dach und Abdichtungsbahnen sowie Erstellung und Durchführung von Baumeisterarbeiten („AGB“)

Stand: 12-04-2022

 

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für all unsere Verträge zur Lieferung sowie Lieferung und Montage von unserem Produktumfang mit Verbrauchern, im Sinne des Konsumentenschutzgesetz BGBl. Nr. 140/1979 idgF, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Der Vertragspartner des Lieferanten wird im Folgenden „Kunde“ genannt.

Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen (Mehrleistungen, Zusatzaufträge, etc.) erfolgen auf Basis dieser vorliegenden AGB, die der Kunde durch Auftragserteilung anerkennt.

Allgemeine Vertrags- oder Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn der Lieferant diesen nicht widersprochen hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Im Vertrag ist festgehalten, ob es sich um einen Liefervertrag, einen Kaufvertrag („ab Werk“, frei Baustelle/Haus“ oder „abgeladen“) oder einen Werkvertrag (beinhaltet außer den Lieferungen auch die fachkundige Montage durch den Lieferanten) handelt. Mit Annahme des Angebotes erklärt der Kunde, dass er die Annahmen des Lieferanten für die statisch konstruktive Durchbildung der Produkte und der Produktsysteme geprüft hat und freigibt.

Die Einhaltung der im Vertrag genannten Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Der Kunde hat die von ihm freigegebenen und verbindlichen Planunterlagen (sowie andere notwendige Unterlagen und Genehmigungen/Bewilligungen) rechtzeitig an den Lieferanten zu übergeben sowie alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen. Vorleistungen (z.B. Aushub mit Arbeitsraum, planebene Rollierung, waagrechter Kranstellplatz) sind

zeitgerecht zu erbringen und Aushärtungszeiten, insbesondere von Auflagern sind einzuhalten. Die Planung muss vor Produktionsbeginn für den ganzen Auftragsumfang bzw. bei Großaufträgen für ganze Bauabschnitte vorliegen. Bei verspätet eingelangten Ausführungsplänen ist mit Mehrkosten auf Grund von Planungs- und Produktionsunterbrechungen zur rechnen.

Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht definierte Liefertermine werden einvernehmlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten unter Berücksichtigung der Produktionszeiten vereinbart.

Nachtarbeit sowie Einsätze an Wochenenden müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Der Lieferzeitpunkt ist eine unverbindliche, annähernde Angabe und kann sich insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen um +/- 2 Std. verschieben.

Lieferfristen (auch Fixtermine, Nachbesserungsfristen, etc.) werden bei Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, erstreckt, dies insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt, nicht vorhersehbaren Betriebsstörungen, insb. auch (wiederkehrende) Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten (z.B. Covid-19), Lieferstörungen von Zulieferern (z.B. Lieferengpässe) oder Umstände außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Lieferanten. Der Lieferant wird den Kunden vom Eintritt der genannten Umstände in Kenntnis setzen.

Bei Übernahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden für max. 2 Monate einzulagern und eine Rechnung zu legen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verkaufen. Es werden Lagerkosten in Höhe von 5 EUR/m²/Monat in Rechnung gestellt.

Der Kunde ist verpflichtet, bei vom Lieferanten auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches (plan und ausreichend tragfähig, notwendige Wendekreise) mit den vorgesehenen Transport- und Montagegeräten (zB LKW mit Anhänger oder Sattelzüge zu 40t) zu sorgen; auch während oder nach Niederschlägen, also bei Regen, Schnee und/oder Eis. Für Schäden an einer ungeeigneten Zufahrt, sowie Reinigungsarbeiten durch Verschmutzung auf weiterführenden Straßen werden keine Kosten übernommen. Steh- und Wartezeiten werden gem. der bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn sie wurden vom Lieferanten verschuldet. Gleiches gilt für eventuell erforderliche Kosten der Einlagerung der Betonfertigteile, wenn eine Abladung am vorgesehenen Ort nicht möglich ist. Zugweises verbringen der Ware muss möglich sein. Sollte aufgrund der Zufahrbarkeit ein Umladen vom Sattelzug auf kleinere LKW (Einzelfahrten) erforderlich sein, werden diese Kosten ebenso in Rechnung gestellt, nach dem tatsächlichen Aufwand.

Bei Abholung ab Werk hat sich der Kunde über die Verladezeiten selbstständig zu informieren.

Bei Beauftragung des Transportes durch den Kunden gilt: Treffen zu beladende Fahrzeuge nicht so zeitgerecht ein, dass die Beladung innerhalb der Werkszeiten abgeschlossen werden kann, hat der Lieferant das Recht die Beladung zu verweigern. Stimmt er der Beladung dennoch zu, werden die Kosten für die Beladung außerhalb der Werkszeiten pauschal mit 50 EUR / halbe Stunde zzgl. Ust. in Rechnung gestellt, unbeschadet darüberhinausgehender Ersatzansprüche.

3. Verpackung

Soweit eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Ermessen des Lieferanten und wird in branchenüblichem Ausmaß verrechnet; ebenso wird vom Kunden vorgeschriebene Verpackung verrechnet.

Verladehölzer, Paletten, Abhebeanker, Steher, Schrägstützen, Montagelaschen und andere von uns gekennzeichnete Hebemittel werden soweit möglich sogleich nach der Entladung retourniert bzw. ausgetauscht; wenn dies nicht möglich ist, werden sie gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt und bei unbeschädigter Rückstellung gutgeschrieben.

4. Preise

Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen des Auftrages bzw. der tatsächlichen Lieferung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk und der Versand wird gesondert in Rechnung gestellt.

Summen gelten vorbehaltlich allfälliger Rechenfehler. Allfällige Nachlässe z.B. Skonti, werden nur auf den Warenwert ohne Zufuhr, Zuschläge und Zusätze gewährt.

Die Einheitspreise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Lohn- und Materialpreisen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen die Preise zu erhöhen anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex, bzw. es werden die temporären Teuerungszuschläge unserer Lieferanten weiterverrechnet.

Basis für die Indexierung ist das Datum des Vertragsabschlusses (Ausgangsbasis), Vergleichsmonat ist das Monat, in welchem die Lieferung stattgefunden hat. Preiserhöhungen müssen nicht vorweg der Verrechnung vom Lieferanten angezeigt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Preiserhöhung für den Gesamtrechnungsbetrag in einer einzigen gesonderten Position in Rechnung zu stellen. Für die Verrechnung der Indexierung dürfen auch der letztveröffentlichte Index sowie vorläufige, bereits veröffentlichte Werte von Statistik Austria herangezogen werden und der Kunde verzichtet auf eine nachträgliche Anpassung. (Beispiel: Die Lieferung erfolgte im August. Bei Rechnungslegung im September ist erst der vorläufige Indexwert für Juli bekannt. Der Juli-Index darf zur Indexierung und Verrechnung der im August gelieferten Leistung herangezogen werden.) Die Preiserhöhung erfolgt unabhängig vom Erreichen eines Schwellenwertes. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart worden ist, erfolgt keine Aufteilung je Einheitspreis bzw. in Lohn und Sonstiges.

Sollte der vereinbarte Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist der an dessen Stelle tretende Index heranzuziehen, in Ermangelung eines solchen Index jener, der nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen gestaltet wird.

Sicherheitsvorkehrungen: In den Einheitspreisen sind nur die persönlichen Schutzausrüstungen einkalkuliert. Weitere Maßnahmen wie: Gerüste, Dachschutzblenden, Fanggerüste werden gesondert verrechnen.

Nicht im Preis enthalten sind Behördengänge, Planungsleitungen Folgende Kosten wurden vereinbarungsgemäß weiterverrechnet:

  • Bestandspläne, Polierpläne, Einreichung, Energieausweis
  • Vermessungskosten, Höhenkontrolle durch Vermesser
  • Sicherheitskoordinator, SIGE-Plan
  • Anschlusskosten, Gebühren, behördliche Abgaben,
  • Wegekosten, falls Zufahrt über fremde Grundstücke

5. Zahlungsbedingungen und Sicherstellungsmittel

Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ohne Abzug fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 6 % zu zahlen.

Der Lieferant kann außerdem den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (Mahn- und Inkassospesen sowie angefallene Anwaltskosten).

Der Lieferant behält sich vor, bei entsprechend großen Mengen oder Zeitabständen, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Wird die Lieferung oder das Bauvorhaben durch Umstände vorübergehend unterbrochen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, so ist dieser berechtigt, eine einstweilige Abrechnung für die bis dahin erfolgten Leistungen vorzunehmen.

Ist der Kunde mit einzelnen Zahlungen in Verzug, behält sich der Lieferant vor, seine Leistung einzustellen und die weitere Leistung von einer Vorausleistung oder Sicherstellung abhängig zu machen. Sämtliche mit der Leistungseinstellung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte.

Der Lieferant hat das Recht, im Einzelfall vereinbarte Anzahlungen, Einrichtungspauschalen, Deckungs- und/oder Haftrücklässe durch eine auf den Auftrag, die Rechnung oder das Bauvorhaben bezogene Garantie abzulösen. Garantien sind geeignete Sicherstellungsmittel, wenn Sie von einer Bank oder Versicherung welche innerhalb der EU ihren Sitz hat, ausgestellt werden; selbiges gilt für Erfüllungsgarantien. Erfüllt das unbare Sicherstellungsmittel diese Voraussetzungen, hat der Kunde unmittelbar nach dem Erhalt des Sicherstellungsmittels den sichergestellten Betrag in voller Höhe an den Lieferanten auszubezahlen.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Liefergegenstände und Begleichung aller offener Forderungen und Ansprüche (bspw. Zinsen, Mahnkosten) aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung bleiben diese im Eigentum des Lieferanten.

7. Sphärenzuordnung

Störungen der Leistungserbringung sind dem Kunden zugeordnet und gehen zu dessen Lasten. Eine Störung der Leistungserbringung liegt vor, wenn die Ursache einer Leistungsabweichungen (Änderung im Leistungsumfang) nicht aus der Sphäre des Lieferanten stammt. Beispielsweise Höhere Gewalt oder eine unvorhersehbare Entwicklung der Rohstoff- oder Energiepreise sind daher der Sphäre des Kunden

zugordnet. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, besteht ein Anspruch des Lieferanten auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts. Der Lieferant wird den Kunden nach Möglichkeit ehest vom Eintritt der genannten Umstände in Kenntnis setzen.

8. Übergabe und Gefahrenübergang, Mängelrüge

Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt

  1. bei Lieferung ab Werk zum vereinbarten Liefertermin
  2. bei Lieferung frei Baustelle oder abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle
  3. bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.

Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Übernahme erfolgt grundsätzlich formlos. Der Lieferant behält sich aber vor im Falle der Beauftragung von Montageleistungen, zu einer formellen Übergabe (mit Abnahmeprotokoll) einzuladen. Wird die formelle Übernahme verweigert oder erscheint der Kunde nicht, kann die Abnahme ohne sein Beisein durchgeführt werden. Der Kunde hat diesfalls alle Feststellungen und das Abnahmeprotokoll gegen sich gelten zu lassen, Fristen wie etwa die Gewährleistungsfrist beginnen zu laufen.

Bei Empfang ist die Ware ordnungsgemäß auf Mängel zu untersuchen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, werden über die Montage abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschritts Protokolle verfasst, sind diese vom Kunden zu unterfertigen.

Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten vor Auslieferung bzw. zur Übernahme Bevollmächtigte zum Empfang der Liefergegenstände namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.

9. Gewährleistung und Schadensersatz

Für Fertigteile die nach Angaben des Kunden ausgeführt werden übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung betreffend die Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz dieser Fertigteile, es sei denn, der Kunde beauftragt den Lieferanten ausdrücklich mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurfes. Die Prüf- und Warnpflicht ist ausgeschlossen.

Geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferung, von einem Muster sowie dem Angebot (zB in Bezug auf Maße, Gewichte, Qualität und Farbe; auch Haarrisse etc.) oder sonstige zugesicherte Eigenschaften, können nicht beanstandet werden.

Außenwände in Tafelbauweise bestehend aus 20cm starken verleimten Hölzern mit an der Innenseite aufgebrachten OSB-Platten als Dampfbremse, Stöße und Fugen werden mit Fugenband der Fa. Isocell verklebt.

Zwischen dem Riegel wird eine 20cm starke Isolation (Zellulose Fabrikat von Isocell) eingebracht und an der Außenseite wird eine Holzfaser-Putzträgerplatte Marke Steico montiert. Kranstunden für Transport und Montage im Preis enthalten, wenn nicht anders bestimm. Dem Angebot lagen eine Skizze im Maßstab 1:100 zugrunde.

Holzschutz: Aus Umweltschutzgründen wird entgegen der Ö-Norm B3802 der chemische Holzschutz erst ab Gefährdungsklasse 3 eingesetzt.

Ein Anstrich ist gegebenenfalls vom Maler anzubringen.

Holz ist ein Naturprodukt, welches im Zuge der Austrocknung schwindet und Risse bilden kann. Aus diesen Rissbildungen können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Konstruktive Änderungen ohne formale Auswirkungen behalten wir uns vor.

Ebenso können farbliche Unterschiede derselben Holzsorte in gefertigten oder bereitgestellten Bauteilen nicht berücksichtigt werden, da es sich um ein Naturprodukt handelt.

Dies betrifft auch techn. gleichwertige Ausführungen in Abweichung zu den vorhandenen Plänen. Dach- und Deckendurchdringungen werden im Zuge der Montagearbeiten ausgeschnitten. Spätere Ausschnittarbeiten werden eigens verrechnet werden.

Werden keine dem jeweiligen Standard des Lieferanten entsprechenden Lagerungs-, Einbau-, Aufhängungs- und Befestigungsteile verwendet, kann vom Lieferanten keine Verantwortung für eine fachgerechte Durchbildung der Fertigteilkonstruktionen übernommen werden.

Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, ist ausgeschlossen.

10. Änderungen und Auflösung des Vertrages

Im Falle höherer Gewalt sowie wenn wesentliche Vertragsanpassungen erforderlich sind oder werden, welche außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen bzw. wenn Umstände eintreten, welche die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren, teilweise oder ganz unmöglich machen, ist der Lieferant berechtigt, ohne weitere Ansprüche des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.

Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Nachteiliges über die Kreditfähigkeit des Kunden bekannt, ist der Lieferant berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen auch noch nicht fälligen Rechnungen und Leistungen zu fordern, noch ausständige Lieferungen zurückzubehalten und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht von der Möglichkeit der Vorausleistung oder einer Sicherstellung, in voller Höhe und binnen einer Frist von 14 Tagen, Gebrauch macht. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Lieferanten unbenommen.

Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Lieferant unbeschadet der Rechte gemäß Punkt 5 berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Lieferant mit der Lieferung grob schuldhaft in Verzug, ist der Kunde zu einem Rücktritt, nach Setzung und dem erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Lieferfrist von zumindest 14 Tagen, berechtigt.

Leistungsänderungen des Kunden bedürfen der Zustimmung des Lieferanten. Sämtliche Mehrkosten werden bei Ausführung in Rechnung gestellt. Auch Mehrkosten aufgrund nachträglicher Änderungen der statisch konstruktiven Durchbildung bzw. der Produktspezifikationen werden geprüft und sofern technisch realisierbar und zumutbar ausgeführt und in Rechnung gestellt.

Im Falle einer Vertragsauflösung, die nicht auf krass grobes Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, sowie bei Vertragsänderungen auf Wunsch des Kunden, sind diesem in Vertrauen auf den gültigen Vertrag erbrachte (Teil-)Leistungen und insbesondere auch Anschaffungen (z.B. für den Schalungsbau), Planungs- und Beratungsleistungen sowie Provisionskosten, vom Kunden unverzüglich zu ersetzen und ein entgangener Gewinn zu vergüten.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen und Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des Lieferanten in Schwaz vereinbart, unbeschadet des gesetzlich zwingend vorgesehenen Gerichtsstands für Verbraucher.

Auf dieses Vertragsverhältnis ist das materielle österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und des UN- Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden.

12. Weitere Bestimmungen

Prospektangaben sind unverbindlich. Irrtümer auf der Homepage, bei Produktbeschreibungen oder in Angeboten sind vorbehalten.

Der Lieferant ist berechtigt von der Baustelle Fotos zu machen und diese auf der Homepage bzw. auf Social Media ohne Nennung des Kunden und des Bauortes zu veröffentlichen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

HINWEIS AUSBAUARBEITEN

Um die hohen Qualitätsanforderungen an ein Niedrigenergiehaus einhalten zu können sind folgende Hinweise unbedingt zu beachten.

Insbesondere die nachfolgenden Ausbaufirmen sind zu verpflichten die Regeln einzuhalten: Bodenplatte: Diese sollte horizontal vollflächig mit Elastomerbitumenbahnen (mind. EKV4) abgedichtet und an den Außenrändern tiefgezogen werden.

Decke über Keller: Die Lage der Kellerdecke sollte 20 cm über Erdniveau liegen.

Sockelbereich: Die vertikale Abdichtung (Elastomerbitumenbahnen) sollte mind. 30cm über Erdniveau gezogen werden. Dieser Bereich ist mit Kiesbett und Sockelblech vor Spritzwasser zu schützen.

Außenwände: Die innere OSB-Beplankung stellt die Luftdichtungsebene und gleichzeitig Dampfbremse dar. Diese darf nicht verletzt werden. (bei Öffnung oder Beschädigung ist diese mit geeignetem Fugenband zu verkleben)

Installationen sind in der Vorsatzschale zu führen.

Durchdringungen: Größere Öffnungen sind als Schächte mit Wandauskleidung und Abklebung auszuführen. Kleine Öffnungen für E-Kabel dürfen nur im massiven Schwellbereich gebohrt werden. Hüllrohre dürfen nicht durchgeführt werden. Die Bohrlöcher sind sorgfältig auszuschäumen und vollflächig abzukleben.

Oberste Decke: Sämtliche Durchdringungen sind als Schächte auszuführen. Nach Durchführung der Rohre sind sämtliche Öffnungen zu dämmen und luftdicht abzukleben.

Falls diese Regeln NICHT eingehalten werden, sind Schäden (Kondensation) und Mängel in der Luftdichtheit zu erwarten.

Unsachgemäße Arbeiten der Folgefirmen können unsere Holzkonstruktion zerstören. Wir können für diese Mängel und Folgeschäden nicht haften.

Vor Aufbringen der inneren Beplankung sollte unbedingt ein Blowerdoor-Test gemacht werden, welcher die Leckstellen aufzeigt.

HINWEIS SCHWINGUNGSNACHWEIS

Die Brettsperrholzdecken und BBS-Decken werden für Durchbiegung L/400 berechnet und kalkuliert. Bei einem exakten Schwingungsnachweis könnte sich die Dimension der Decke und damit auch die Kosten noch erhöhen. Falls die Decke mit Schwingungsnachweis gewünscht wird, weisen wir darauf hin, dass die zusätzlichen Materialkosten bzw. Schwingungsnachweis zusätzlich berechnet werden müssen.

ständigen Bezahlung unser Eigentum